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Statuten

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 6. November 1975 in Zürich beschlossen. Ergänzungen erfolgten am 18. März 1978 und 1. April 1982. Eine Totalrevision wurde am 18. Juni 1998 vorgenommen. Die APA führte zudem am 8. März 2007 sowie am 15. April 2010 eine Teilrevision der Statuten durch.

Unsere Statuten können Sie hier downloaden.

Name und Sitz

Art. 1
Mit dem Namen "APA Ärzte mit Patientenapotheke" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

Zweck

Art. 3
Der Verein bezweckt die Gewährleistung der direkten ärztlichen Medikamentenabgabe (Selbstdispensation) in der ganzen Schweiz.

Art. 3 bis
Seine Organe wahren im Rahmen des statutarischen Zwecks die ideellen, beruflichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder. Hierfür kann der Verein seine Mitglieder in Verfahren vor Gerichten und Behörden vertreten, entsprechende Rechtsmittel einlegen oder selbst als Partei auftreten.

Mitgliedschaft

Art. 4
a) Ordentliches Mitglied kann jeder Inhaber einer kantonalen Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis werden.

b) Als ausserordentliche Mitglieder können juristische und weitere natürliche Personen aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

c) Sympathisanten sind Personen, die keine Patientenapotheke führen, den Zielen der APA aber Sympathie entgegenbringen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

d) Ehrenmitglieder. Sie sind, wenn sie nicht auch ordentliche Mitglieder sind, nicht stimmberechtigt.

Art. 5
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Geht die Mitgliedschaft im Verlauf des Geschäftsjahres zu Ende, so ist der Beitrag für das betreffende Jahr gleichwohl zu entrichten.

Art. 6
Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins gefährdet oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch den Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.

Art. 7
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Einen reduzierten Jahresbeitrag zahlen jene Mitglieder, die auf der Basis eines speziellen Vertrages dem Verein angehören. Mitglieder haften persönlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

Art. 8
Die Mitglieder bekennen sich zu der von ihnen angenommenen Grundsatzerklärung.

Die Vereinsorgane

Art. 9
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren, der Geschäftsführer und/oder der Sekretär.

Art. 10
a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand innert 6 Monaten nach Abschluss eines Vereinsjahres einberufen.

b) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, von sich aus oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

c) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, den übrigen Vorstand und zwei Rechnungsrevisoren je auf die Dauer von 3 Jahren. Die Gewählten sind wiederwählbar.

d) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren vorzeitig abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

e) Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der stimmenden ordentlichen Mitglieder gefasst.

f) Die schriftliche Abstimmung ist zulässig; massgebend für das Zustandekommen eines Beschlusses ist diesfalls das absolute Mehr der stimmenden Mitglieder.

g) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung der Post zu übergeben (Poststempel). Über Gegenstände, die in der Einladung nicht angekündigt sind, darf nur mit Dreiviertelsmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschluss gefasst werden.

h) Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes sowie, auf Antrag der Rechnungsrevisoren, die Jahresrechnung und das Budget. Sie legt den Jahresbeitrag der Mitglieder fest.

Art. 11
a) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern. Er konstituiert sich, abgesehen vom Präsidenten, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, selbst.

b) Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer und/oder einen Sekretär, die beide nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

c) Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder mit dem Sekretär.

d) Der Vorstand kann aber auch in einem von ihm zu bestimmenden Umfang einen Geschäftsführer mit der Vertretung des Vereins beauftragen und ihm die Unterschriftsberechtigung verleihen.

e) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

f) Der Vorstand legt alljährlich an der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung, diese zusammen mit dem Revisorenbericht, zur Genehmigung vor.

g) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Art. 12
Die Rechnungsrevisoren prüfen die ihnen vom Vorstand unterbreitete Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung den Antrag betreffend Genehmigung.

Art. 13
Sofern der Verein nebst dem Geschäftsführer ein Sekretariat unterhält, wählt der Vorstand den Sekretär, bestimmt seine Tätigkeiten und Befugnisse und grenzt sie gegenüber jenen des Geschäftsführers ab.

Vereinsjahr

Art. 14
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

Auflösung

Art. 15
Der Verein kann jederzeit durch Vereinsbeschluss aufgelöst werden, wenn Dreiviertel aller Mitglieder dies beschliessen, sei es in einer Mitgliederversammlung, sei es auf schriftlichem Wege. Bei der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Hilfskasse der Verbindung der Schweizer Ärzte zu.