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Argumentarium

Die ärztliche Arzneimittelabgabe ...

Die ärztliche Arzneimittelabgabe, im Fachjargon Selbstdispensation genannt, ist in 17 von 19 Deutschschweizer Kantonen zulässig. Dabei bestehen jedoch gewisse Einschränkungen in den Kantonen Bern und Graubünden. In den Kantonen Aargau und Basel ist die Selbstdispensation nicht üblich. Auch in der Westschweiz und im Tessin ist diese Form der Arzneimittelabgabe nicht bekannt.

Die Selbstdispensation ist in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt und verankert. Es steht den Kantonen frei, ob sie den praktizierenden Ärztinnen und Ärzten eine Bewilligung ausstellen möchten oder nicht.* Das Heilmittel- (Art. 4 Abs. 1 Bst. k; Art. 24 Abs 1 Bst. b; Art. 25) und das Betäubungsmittelgesetz (Art. 9 f.) sowie ehemals auch das Krankenversicherungsgesetz** sind die rechtlichen Grundlagen für die ärztliche Arzneimittelabgabe (Selbstdispensation).
Der Begriff «Selbstdispensation» umschreibt gemäss HMG Art. 4 Abs. 1 Bst. k das Folgende: «Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.»

*Selbst in Nicht-SD-Kantonen, wie beispielsweise in AG, FR oder VS, haben einzelne Ärztinnen und Ärzte das Recht zur Arzneimittelabgabe in der Praxis.
**Der ehemalige Art. 37 Abs. 3 KVG, der materiell ins HMG überführt wurde.

Die ärztliche Arzneimittelabgabe ist nachweislich günstiger als die Rezeptur. Kostenmässige Vergleiche wissenschaftlicher Studien zeigen, dass die durchschnittlichen Arzneimittelkosten pro versicherte Person in Kantonen mit ärztlicher Arzneimittelabgabe um bis zu 30% tiefer liegen als in den Rezepturkantonen. Die Abgeltung einer Arzneimittelabgabe entspricht bei den Ärztinnen und Ärzten maximal dem vom Staat vorgeschriebenen SL-Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Apotheken erhalten die gleiche Medikamenten-Marge pro Präparat, «oben drauf» aber noch eine zusätzliche «Leistungsorientierte Abgabe» (LOA). Auf die Medikamente werden somit Zusätze von 4.20 Franken für einen Medikamentencheck, 3.15 Franken für einen Bezugscheck sowie weitere, teilweise kumulative Taxen abgerechnet.* Tätigkeiten, die im Fall der Ärztinnen und Ärzte ebenfalls erledigt werden, aber über die Medikamenten-Marge einmalig und fix abgegolten sind. Das gleiche, verschreibungspflichtige Arzneimittel kostet deshalb in der Arztpraxis eindeutig weniger als in Apotheken mit LOA-Verrechnung.

*Aussagen der Apothekerinnen und Apotheker, sie würden Einnahmen aus der LOA weitergeben, sind nur bedingt richtig. Ein Bruchteil der Einnahmen wird tatsächlich als Kostenstabilisierungsbeitrag (KSB) für gemeinsame Aktivitäten rückvergütet. Dieser Anteil ist aber verschwindend klein. Zudem kommt ihnen dieser Beitrag indirekt über Aktionen wieder zugute.

Ärztinnen und Ärzte sind von Gesetzes wegen zu einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung verpflichtet. Sie sind alleine und vollumfänglich für die richtige Therapie verantwortlich. Zu einer umfassenden therapeutischen Betreuung einer Patientin / eines Patienten gehört seit jeher auch die richtige Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Begleitung und Beobachtung der Patientinnen und Patienten während der Phase der medikamentösen Heilung. Hierfür werden die Schweizer Ärztinnen und Ärzte während des Studiums sowie in ihrer Assistenzzeit ausgebildet. Wäre dem nicht so, dürften in Spitälern zu keinem Zeitpunkt Arzneimittel durch Ärztinnen und Ärzte verabreicht werden.

Für Patientinnen und Patienten ist es von grosser Bedeutung, schnell und sicher mit Arzneimittel versorgt zu werden. Für berufstätige Personen, ältere Menschen, durch Krankheit geschwächte oder durch Familienarbeit ausgelastete Mütter und Väter bringt die ärztliche Arzneimittelabgabe bedeutende Erleichterung. Der oft mühsame und zeitraubende Gang zur Apotheke entfällt. Die Patientinnen und Patienten werden zudem direkt bei ihrem Arzt über die Arzneimittel, deren Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen informiert. Eine individuelle, fallbezogene und diskrete Beratung zur Einnahme von Arzneimitteln ist gewährleistet. Die Forderungen, die Arzneimittelabgabe in der Arztpraxis einzuschränken oder gar zu verbieten, stehen somit im Widerspruch zu den Interessen und Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten.

Heutzutage werden dieselben medizinischen respektive ärztlichen Leistungen in den Kantonen unterschiedlich honoriert. Im strukturschwachen und günstigen Kanton Jura erhalten Ärztinnen und Ärzte für die gleiche Untersuchung oder Behandlung wesentlich höhere Honorare als in anderen Kantonen. Dies beruht, trotz gleicher TARMED-Positionen, auf unterschiedlichen kantonalen Taxpunktwerten (Preis-Multiplikator in Rappen). SD-Kantone haben, mit wenigen Ausnahmen, die tiefsten Preise/Löhne für medizinische Behandlungen. Die Selbstdispensation war deshalb immer auch ein Ausgleich für tiefere medizinische Honorare. Dies bestätigte der Preisüberwacher bei der TARMED-Einführung ausdrücklich. Die SD sorgt somit auch für eine Annäherung an die Zielsetzung «gleicher Lohn für gleiche medizinische Arbeit».

Das Führen einer Praxisapotheke bringt einen erheblichen organisatorischen und administrativen Mehraufwand mit sich, da die Arzneimittel abgebenden Ärztinnen und Ärzte für die Erbringung dieser zusätzlichen Dienstleistung zahlreiche Pflichten erfüllen müssen. Die direkte Arzneimittelabgabe bedeutet für Ärztinnen und Ärzte nicht einfach eine zusätzliche Handlung nach der Untersuchung und Diagnose, sondern bedingt auch die Bestellung, Eingangskontrolle, Preisbeschriftung, Lagerung, Abgabe und Verrechnung der Arzneimittel mit entsprechendem Mehraufwand in der Buchhaltung. Des Weiteren erfordert das Einrichten der Praxisapotheke eine Grundinvestition. Zudem muss das Personal zur Sicherstellung eines korrekten und effizienten Betriebs ausgebildet werden und für eine regelmässige Qualitätskontrolle sorgen. Letztlich schaffen die 6‘000 selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzte Arbeitsplätze für mindestens 3‘000 MPA (bei 100-prozentigem Anstellungsgrad), die ausschliesslich mit Tätigkeiten rund um die Arzneimittel beschäftigt sind.

Die ärztliche Arzneimittelabgabe durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt gewährleistet auch in abgelegenen Ortschaften eine breite und permanente Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Die sichere und schnelle Hilfe mit Arzneimitteln kann in vielen Kantonen überhaupt erst durch die ärztliche Arzneimittelabgabe gewährleistet werden. Eine Einschränkung wäre im Hinblick auf die Versorgungssicherheit verantwortungslos.

Die ärztliche Arzneimittelabgabe ist ein freiheitliches System, das mündigen Patientinnen und Patienten die Wahl zur Beschaffung seiner Arzneimittel ermöglicht (Wahlfreiheit). In unserer Wirtschaftsordnung, in der immer mehr Distributionskanäle (Versandapotheke, Internet, Grossverteiler) zulässig sind, ist ein Apothekenmonopol, wie es in den Rezepturkantonen besteht, absolut unzeitgemäss. Die Patientinnen und Patienten sollen frei wählen können, wo und bei wem sie ihre Arzneimittel beziehen möchten.

Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Argumentarium.